Die Frage klingt einfach. Die Antwort auch — für aktuelle Klient:innen: Nein. Aber was nach dem Therapieende gilt, wie lange die Schutzfrist ist und was bei einem Verstoß passiert, ist weniger bekannt, als es sein sollte.
Das Abstinenzgebot ist kein ungeschriebenes Standesideal. Es steht in der Berufsordnung, es wird gerichtlich durchgesetzt, und es schützt nicht nur den Klienten. Es schützt auch die Therapeutin oder den Therapeuten, der in einer Therapiebeziehung zwangsläufig mehr Macht hat als die andere Seite.
Das Abstinenzgebot: Was die Berufsordnungen sagen
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat in ihrer Muster-Berufsordnung in §6 das Abstinenzgebot formuliert. Alle Landeskammern — von Bayern bis Hamburg — haben diese Regelung in ihre eigenen Berufsordnungen übernommen, mit geringen Abweichungen in der konkreten Formulierung.
Der Kern ist überall derselbe: Psychotherapeut:innen dürfen die therapeutische Beziehung nicht für private Interessen nutzen. Das umfasst sexuelle und romantische Kontakte, aber auch finanzielle Vorteile oder persönliche Abhängigkeiten jeglicher Art.
Warum ist die Regel so hart formuliert? Weil die Therapiebeziehung asymmetrisch ist. Klient:innen offenbaren in Sitzungen Verletzlichkeiten, die sie sonst mit niemandem teilen. Sie entwickeln Übertragungsgefühle — kein Fehler, kein Einzelfall, sondern ein normaler Teil des Prozesses. Wer als Therapeut:in diese Dynamik als gegenseitige Zuneigung deutet statt als Berufsrealität, verwechselt zwei Dinge, die strukturell nicht dieselben sind.
§6 Abs. 7 der Muster-Berufsordnung hält fest: Das Abstinenzgebot gilt auch nach Therapieende, solange noch eine Behandlungsbedürftigkeit oder Abhängigkeit des Klienten besteht. Die Einschätzung, ob das noch der Fall ist, liegt bei der Therapeutin oder dem Therapeuten — nicht beim Klienten.
In der Schweiz verpflichtet der FSP-Ethikkodex (Stand August 2024) Psycholog:innen zum selben Prinzip. Das Psychologieberufegesetz (PsyG) verankert den Schutz der Klientenwürde gesetzlich. Verstöße können in beiden Ländern berufsrechtlich verfolgt werden.
Zeiträume nach Therapie-Ende: 2 Jahre sind Minimum
Die häufigste Frage lautet: Wie lange nach dem letzten Kontakt gilt das Abstinenzgebot eigentlich?
Die Muster-Berufsordnung der BPtK setzt einen Mindestzeitraum von einem Jahr nach dem letzten therapeutischen Kontakt. Das ist die gesetzliche Untergrenze. In Baden-Württemberg ist diese Einjahresfrist als unwiderlegbare Vermutung formuliert: Innerhalb des ersten Jahres gilt die Abhängigkeitsbeziehung ohne Ausnahme als fortbestehend. Keine Einzelfallprüfung, kein Argumentationsspielraum.
In der Fachwelt gilt ein strengerer Standard: mindestens zwei Jahre. Bei tiefenpsychologischer Langzeittherapie oder psychoanalytischer Behandlung, wo die Übertragungsarbeit den Kern der Behandlung bildet, gilt dieser Abstand als ethisches Minimum. Die Deutsche Gesellschaft für Psychoanalyse (DPG) und Ausbildungsinstitute für psychoanalytische Psychotherapie (PKP) empfehlen intern teils noch längere Fristen.
Selbst nach Ablauf der formalen Frist liegt die Beweislast beim Therapeuten oder der Therapeutin. Wer eine Beziehung mit einem ehemaligen Klienten aufnimmt, muss im Fall eines Kammerverfahrens nachweisen, dass keine Abhängigkeitsdynamik mehr besteht. Dieser Nachweis ist faktisch kaum zu erbringen.
Ein Datum im Kalender reicht also nicht. Wer nach Therapieende ernsthaft über eine Beziehung nachdenkt, sollte das Thema — ohne Namensnennung — in Supervision einbringen und dort einschätzen lassen, ob eine gegenseitige Begegnung jenseits der Therapiedynamik überhaupt möglich ist.







